LAG München - Beschluss vom 21.10.2004
3 TaBV 16/04
Normen:
BetrVG § 19 § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 36 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 82/03

Gerichtliche Kontrolle der Wahl von Ausschüssen des Betriebsrates - zulässige Regelung der Geschäftsordnung zu geborenen Ausschussmitgliedern - Verhältniswahl von Ersatzmitgliedern

LAG München, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/04

DRsp Nr. 2005/8152

Gerichtliche Kontrolle der Wahl von Ausschüssen des Betriebsrates - zulässige Regelung der Geschäftsordnung zu geborenen Ausschussmitgliedern - Verhältniswahl von Ersatzmitgliedern

»1. Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28 BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich.2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind.3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.«

Normenkette:

BetrVG § 19 § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 36 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.