ArbG München, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 82/03
Gerichtliche Kontrolle der Wahl von Ausschüssen des Betriebsrates - zulässige Regelung der Geschäftsordnung zu geborenen Ausschussmitgliedern - Verhältniswahl von Ersatzmitgliedern
LAG München, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/04
DRsp Nr. 2005/8152
Gerichtliche Kontrolle der Wahl von Ausschüssen des Betriebsrates - zulässige Regelung der Geschäftsordnung zu geborenen Ausschussmitgliedern - Verhältniswahl von Ersatzmitgliedern
»1. Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich.2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28BetrVG sind.3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.«