LAG Thüringen - Urteil vom 27.10.2021
4 SaGa 4/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ThürLaufbG § 9 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 4/21

Gerichtliche Prüfung des Grundsatzes der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GGAnforderungen an die Ausschreibung einer Dienstpostenstelle

LAG Thüringen, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 4 SaGa 4/21

DRsp Nr. 2022/929

Gerichtliche Prüfung des Grundsatzes der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG Anforderungen an die Ausschreibung einer Dienstpostenstelle

Orientierungssatz: Eine Auswahlentscheidung verletzt den Anspruch einer Bewerberin aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn die zu Grunde gelegten Auswahlkriterien und -erwägungen nicht hinreichend dokumentiert sind.

1. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert, dass Auswahlüberlegungen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers hinreichend dokumentiert sein müssen, damit eine gerichtliche Überprüfung erfolgen kann und die Kriterien der Auswahlentscheidung nicht zum Nachteil des Bewerbers im Nachgang geändert werden können. Dies gilt auch für etwaige personalpolitische Überlegungen und vorgelagerte Organisationsentscheidungen. 2. Hat der Dienstherr bzw. Arbeitgeber vergleichbare Ausbildungen nebeneinander als zwingende Voraussetzungen in die Ausschreibung aufgenommen, trägt er für diese Unbestimmtheit der Ausschreibung die Verantwortung. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt, vorab zu dokumentieren, welche Ausbildungen er aus welchem Grund als vergleichbar ansieht und welche aus welchem Grund nicht. Allein der Umstand einer Höherwertigkeit einer Ausbildung schließt eine Vergleichbarkeit im Sinne der Ausschreibung nicht aus.