GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Erwägungsgrund 7; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Erwägungsgrund 11 und 12; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Art. 7 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7; BGB § 262; BGB § 263; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 15
NZA 2016, 1021
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 557/14
ArbG München, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 14113/13
Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit i.S. von § 6 Abs. 5 ArbZG
BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 156/15
DRsp Nr. 2016/3309
Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit i.S. von § 6 Abs. 5ArbZG
Orientierungssätze:1. Bei dem Merkmal der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5ArbZG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5ArbZG bedarf es konkreter Feststellungen zur Art der jeweiligen Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Belastung. Ohne solche Feststellungen hält eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung auch einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand.2. Will ein Tatsachengericht abweichend von dem regelmäßig als angemessen angesehenen Ausgleich iHv. 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. dem entsprechenden Freizeitausgleich einen anderen Wert als angemessen ansehen, hat es konkret auszuführen, auf welche tatsächlichen Umstände es seine Annahme stützt und inwieweit diese eine höhere oder mindere Belastung durch die Nachtarbeit bedingen.
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