BAG - Urteil vom 20.03.2013
10 AZR 8/12
Normen:
BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; GG Art. 3;
Fundstellen:
AuR 2013, 369
BB 2013, 1460
DB 2013, 1792
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 9
NZA 2013, 970
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 668/11
ArbG München, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6174/10

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 8/12

DRsp Nr. 2013/14322

Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung eines arbeitsvertraglich eingeräumten, der Festsetzung durch den Arbeitgeber vorbehaltenen Leistungsbonus

Orientierungssätze: 1. Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug auf einen jährlichen Leistungsbonus die Bestimmung der Leistung vor, so enthält eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen muss. 2. Sieht der Arbeitsvertrag die Zahlung eines Leistungsbonus vor, der sich nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Bank richtet, so entspricht eine Leistungsbestimmung auf "Null" trotz Erreichens persönlicher Ziele nur bei Vorliegen besonders gewichtiger, außergewöhnlicher Umstände billigem Ermessen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fortexistenz eines durch desaströse Verluste geschwächten Arbeitgebers nur mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet werden kann, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 11 Sa 668/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283; BGB §§ 305 ff.;