LAG München - Urteil vom 30.11.2011
11 Sa 668/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6174/10

Versagung der Bonuszahlung aus wirtschaftlichen Gründen; unbegründete Zahlungsklage eines Bankangestellten bei fehlendem Gesamterfolg; ergänzende Auslegung arbeitsvertraglicher Bonusregelung durch allgemein in Bezug genommene Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 668/11

DRsp Nr. 2012/347

Versagung der Bonuszahlung aus wirtschaftlichen Gründen; unbegründete Zahlungsklage eines Bankangestellten bei fehlendem Gesamterfolg; ergänzende Auslegung arbeitsvertraglicher Bonusregelung durch allgemein in Bezug genommene Betriebsvereinbarung

1. Ist eine arbeitsvertragliche Bonusregelung für sich allein genommen nicht verständlich und abschließend und wird im Arbeitsvertrag allgemein auf die Geltung bestehender Betriebsvereinbarungen verwiesen, ist die im Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung geltende Betriebsvereinbarung zur Bonuszahlung ergänzend heranzuziehen. 2. Der arbeitsvertragliche Verweis auf die übrigen Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen ("Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der H. Bank AG in den jeweils gültigen Fassungen") stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB und auch keine intransparente Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. 3. Hängt nach der einschlägigen Betriebsvereinbarung die Höhe des individuellen Bonus von der Höhe des jährlichen Bonustopfes ab, der grundsätzlich nach dem "Gesamtbankerfolg" bestimmt wird, ist ein Leistungsbonus dann nicht geschuldet, wenn von der Arbeitgeberin ein Bonustopf nicht zur Verfügung gestellt wird.