Gerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts

Bei der Vertretung der Partei vor dem Arbeitsgericht entstehen die gleichen Gebühren wie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Zu den Voraussetzungen des Anfalls dieser Gebühren kann deshalb grundsätzlich auf die Erläuterungen in Teil 3 verwiesen werden.

Besprechung

Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 RVG setzt voraus, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann keine fiktive Terminsgebühr auslösen.12)

Unterbreitet andererseits der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten bespricht und sodann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, so entsteht dadurch eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Anwalt der erstinstanzlich obsiegenden Partei sich erst nach den Telefonaten bei Gericht für das Berufungsverfahren bestellt und das Berufungsverfahren später durch Berufungsrücknahme endet.13)