LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.11.2018
5 Ta 113/18
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; RVG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1165 b/17

Vergleichsgespräch der Parteien mit dem Gericht als Auslöser für eine TerminsgebührKeine Terminsgebühr bei nur einem richterlichen Telefongespräch mit einer Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 113/18

DRsp Nr. 2021/11944

Vergleichsgespräch der Parteien mit dem Gericht als Auslöser für eine Terminsgebühr Keine Terminsgebühr bei nur einem richterlichen Telefongespräch mit einer Partei

1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.10.2018, 5 Ca 1165 b/17, abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16.07.2018 - Az. 5 Sa 10/18 - sind der Klägerin von dem Beklagten 5.455,98 Euro zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 4.074,02 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; RVG § 13;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob für den Berufungsrechtszug eine Terminsgebühr in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen ist.