LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.2006
16 Sa 2427/04
Normen:
GKG § 3 § 66 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 861/04,

Gerichtskosten bei teilweiser Berufungsrücknahme - Gebührenprivilegierung nur bei Gesamterledigung des Verfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 2427/04

DRsp Nr. 2006/19807

Gerichtskosten bei teilweiser Berufungsrücknahme - Gebührenprivilegierung nur bei Gesamterledigung des Verfahrens

»1. Wendet sich der Kostenschuldner gegen die Gerichtskostenrechnung gegenüber der Gerichtskasse mit der Begründung, dass die Berufung teilweise zurückgenommen worden sei, so liegt eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn seine Einwendungen mit seinem Einverständnis dem Landesarbeitsgericht als zuständigem Gericht vorgelegt werden. 2. Nach der Neuordnung des Kostenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht eine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Streitgegenstands. Auf diese hat eine spätere teilweise Berufungsrücknahme keinen Einfluss mehr. Eine Gebührenprivilegierung nach den Nr. 8221 und 8222 des Kostenverzeichnisses setzt ausdrücklich die Gesamterledigung des Verfahrens voraus.«

Normenkette:

GKG § 3 § 66 ;

Gründe:

I