LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.10.2009
3 Ta 228/09
Normen:
GKG § 34; GKG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1837/08

Gerichtskosten bei teilweiser Klagerücknahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 228/09

DRsp Nr. 2010/6778

Gerichtskosten bei teilweiser Klagerücknahme

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist die Einleitung des Verfahrens (§ 40 GKG); bei teilweiser Klagerücknahme ist der (höhere) Streitwert des zuvor betriebenen Verfahrens maßgeblich.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.09.2009 - 1 Ca 1837/08 - wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 34; GKG § 40;

Gründe:

I. Im Termin vom 04.03.2009 - 1 Ca 1837/08 - erließ das Arbeitsgericht das aus Bl. 44 f. d.A. ersichtliche klageabweisende Versäumnisurteil und setzte den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 EUR fest. Nach fristgerechtem Einspruch des Klägers ermäßigte der Kläger seine Klagebegehren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 (s. dazu die Sitzungsniederschrift - 1 Ca 1837/08 -; Bl. 56 ff. d.A.) entschied das Arbeitsgericht durch Urteil wie folgt:

1. Das Versäumnisurteil vom 04.03.2009 bleibt - soweit der Rechtsstreit nicht bereits durch Klagerücknahme erledigt ist - aufrecht erhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.