LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2015
L 15 SF 332/15
Normen:
SGG § 178a; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2016, 239

Gerichtskostenfeststellung in einem AnhörungsrügeverfahrenRechtsinstitut der BestandskraftWirkung einer offensichtlich falschen Entscheidung im Hauptsacheverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 332/15

DRsp Nr. 2016/210

Gerichtskostenfeststellung in einem Anhörungsrügeverfahren Rechtsinstitut der Bestandskraft Wirkung einer offensichtlich falschen Entscheidung im Hauptsacheverfahren

1. Die Frage der Anwendbarkeit des § 197a SGG, der eine Gerichtskostenpflicht konstituiert, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die Entscheidung dazu bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden ist und diese Entscheidung den Kostensenat genauso wie den Kostenbeamten bindet. 2. Selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung möglicherweise falsch oder sogar offenkundig unrichtig ist, kann sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten eines Betroffenen über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und darf diese nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.

Tenor

Die Gerichtskostenfeststellung vom 11. November 2015 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 178a; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Anhörungsrügeverfahren zu einem nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtigen rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit