LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.12.2008
4 Sha 8/08
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 35; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 297/08

Gerichtsstand für Außendienstmitarbeiter; offenbar gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei Anwendung einer noch nicht geltenden Norm; Ausübung des Wahlrechts zur örtlichen Zuständigkeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 4 Sha 8/08

DRsp Nr. 2009/6253

Gerichtsstand für Außendienstmitarbeiter; offenbar gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei Anwendung einer noch nicht geltenden Norm; Ausübung des Wahlrechts zur örtlichen Zuständigkeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage

1. Ein Verweisungsbeschluss ist offenbar gesetzeswidrig, wenn er auf eine (noch nicht) geltende Norm gestützt wird. 2. Das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO kann noch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage ausgeübt werden.

Tenor:

Das Arbeitsgericht Ulm wird zum örtlich zuständigen Gericht für die Verhandlung über die Entscheidung des Rechtstreits 3 Ca 2254 b/07 Arbeitsgericht Elmshorn, 3 Ca 297/08 Arbeitsgericht Ulm, bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 12; ZPO § 35; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte stellte die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 als Mitarbeiterin im pharmazeutisch-wissenschaftlichen Außendienst ein. Als erstes Arbeitsgebiet ihrer Tätigkeit im Außendienst wird unter Punkt 1 g des Arbeitsvertrages das Gebiet 11411001 genannt, nämlich der Großraum Rottweil, Tübingen, Albstadt und Friedrichshafen.

Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn, der Wohnort der Klägerin liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm.