LSG Hamburg - Urteil vom 07.11.2017
L 3 R 118/15
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 R 267/10

Geringfügig entlohntes bzw. kurzfristiges BeschäftigungsverhältnisStrikte Zuordnung zu einer der FallgruppenBegriff der regelmäßigen Beschäftigung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 3 R 118/15

DRsp Nr. 2018/11938

Geringfügig entlohntes bzw. kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis Strikte Zuordnung zu einer der Fallgruppen Begriff der regelmäßigen Beschäftigung

1. Grundsätzlich ist eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV (entgeltgeringfügige oder zeitgeringfügige Beschäftigung) vorzunehmen. 2. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Beschäftigung regelmäßig oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - ausgeübt wird. 3. Eine regelmäßige Beschäftigung ist bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet und soll über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden. 4. Unerheblich ist insoweit, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand: