LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2003
9 Ta BV 162/02
Normen:
BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 19 (analog) ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 301/02

Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 9 Ta BV 162/02

DRsp Nr. 2004/17897

Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl

»1. Die Wahl der Mitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss erfolgt nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Verhältniswahl. Das Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 lässt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen erkennen. 2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss sind diese zu beteiligen.«

Normenkette:

BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 19 (analog) ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des bei der D, der Beteiligten zu 4), gebildeten Gesamtbetriebsrats, des Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 5) bis 26) sind die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses.

Am 6. Juni 2002 fand die konstituierende Sitzung des Gesamtbetriebsrats der D statt. In dieser Sitzung wurde unter Tagesordnungspunkt 9 die Wahl von 7 weiteren Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses vorgenommen. Im Vorfeld der Wahl wurde die Frage erörtert, ob die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses in Mehrheits- oder Verhältniswahl durchzuführen sei. Auf Antrag des Vorsitzenden stimmte der Gesamtbetriebsrat bei 9.711,4 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen für die Durchführung der Wahl als Mehrheitswahl.