LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.1991
12 (17) TaBV 58/91
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 50 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BetrR 1992, 113
DB 1992, 637
LAGE § 50 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1992, 563
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/91

Gesamtbetriebsrat - Betriebsrat: Zuständigkeitsabgrenzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 12 (17) TaBV 58/91

DRsp Nr. 2002/8881

Gesamtbetriebsrat - Betriebsrat: Zuständigkeitsabgrenzung

1. Die Zuständigkeiten von Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat sind in erster Linie nach den Interessen der vertretenen Arbeitnehmer voneinander abzugrenzen. Daher kommt es für das Merkmal des "Nichtregelnkönnens" (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) darauf an, ob die einzelnen Betriebsräte bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer effizient wahrnehmen können und ob die Ausübung der Mitbestimmungsrechte auf Betriebsebene - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) - sinnvoll ist.