LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2003
9 Ta BV 114/02
Normen:
BetrVG § 19 (analog) ; BetrVG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 47 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/02

Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 9 Ta BV 114/02

DRsp Nr. 2004/17896

Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss

»1. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Verhältniswahl ist nicht vorgeschrieben. 2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses sind auch der Gesamtbetriebsrat und die entsandten Voll- und Ersatzmitglieder zu beteiligen.«

Normenkette:

BetrVG § 19 (analog) ; BetrVG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des Betriebsrates (Beteiligter zu 3), der im Mai 2002 in einem der Betriebe der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 5) ist der Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 6) bis 11) sind die in den Gesamtbetriebsrat als Voll- oder Ersatzmitglieder entsandten Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich in einer Sitzung des Betriebsrates am 28. Mai 2002 erfolglos um ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bemüht. Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Liste T stellt 7 Betriebsratsmitglieder, die Liste G: 4.