BAG - Beschluss vom 09.12.2009
7 ABR 46/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 97
ArbRB 2010, 176
AuR 2010, 273
BAGE 132, 357
DB 2010, 1188
MDR 2010, 820
NZA 2010, 662
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 7/07
ArbG Ulm, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/07

Gesamtbetriebsrat; Nutzung von Telefonen

BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 46/08

DRsp Nr. 2010/6237

Gesamtbetriebsrat; Nutzung von Telefonen

Der Gesamtbetriebsrat kann nach § 51 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen.

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2008 - 2 TaBV 7/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Freischaltung von Telefonen zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den nicht durch einen Betriebsrat repräsentierten Verkaufsstellen.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriewaren. Er beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer. Die Verkaufsstellen sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG zu Bezirken zusammengefasst, in denen jeweils Betriebsräte zu wählen sind. Dies ist in 112 der insgesamt ca. 300 Bezirke geschehen. Die gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet.