BAG - Beschluß vom 02.11.1993
1 ABR 36/93
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 101 ; Gesetz (über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter Gesamthafenbetrieb - vom 3. August 1950 - BGBl. I S. 352) §§ 1, 2; Vereinbarung (über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter in Lübeck - Gesamthafenbetrieb - vom 31. März 1985); Verwaltungsordnung (für den Gesamthafenbetrieb Lübeck, in Kraft seit 7. Februar 1986);
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 95 BetrVG 1972
BAGE 75, 25
BB 1994, 651
DB 1994, 985
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 27
NZA 1994, 627
SAE 1995, 134
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 18/92
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Beschluß vom 22.4.1993 - 4 (2) TaBV 27/92 -,

Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als mitbestimmungspflichtige Versetzung

BAG, Beschluß vom 02.11.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 36/93

DRsp Nr. 1994/1561

Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als mitbestimmungspflichtige Versetzung

»Für die Prüfung, ob Arbeitnehmer im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, ist auf die Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses des konkret betroffenen Arbeitnehmers abzustellen. Wird einem Gesamthafenarbeiter über einen Zeitraum von mehreren Jahren derselbe Arbeitsbereich bei einem Hafeneinzelbetrieb zugewiesen, stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs beim selben oder bei einem anderen Hafeneinzelbetrieb eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG bei Versetzungen ist bei sog. gespaltener Arbeitgeberstellung der Betriebsrat im Betrieb desjenigen "Arbeitgebers" zuständig, der den neuen Arbeitsbereich zuweist. Dies ist nach den für den Lübecker Hafen maßgeblichen Regelungen der Hafenbetriebsverein als Gesamthafenarbeitgeber.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 101 ; Gesetz (über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter Gesamthafenbetrieb - vom 3. August 1950 - BGBl. I S. 352) §§ 1, 2;