BAG - Beschluß vom 25.11.1992
7 ABR 7/92
Normen:
BetrVG § 9 ; Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. S. 352) § 1, § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 § 1 GesamthafenbetriebsG
BAGE 72, 12
BB 1993, 1087
DB 1993, 2084
EzA § 9 BetrVG 1972 Nr. 5
MDR 1993, 1213
NZA 1993, 955
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 6/90
LAG Hamburg, vom 26.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 10/90

Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

BAG, Beschluß vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 7/92

DRsp Nr. 1996/6317

Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

»1. Im Gesamthafen Hamburg kommen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb Arbeitsverhältnisse zwischen dem Inhaber des Hafeneinzelbetriebs und den Gesamthafenarbeitern bzw. Aushilfsarbeitern dadurch zustande, daß der Gesamthafenarbeiter bzw. Aushilfsarbeiter bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er zugeteilt oder zugewiesen ist, zur Arbeit antritt. 2. Für die Dauer ihres Einsatzes in einem Hafeneinzelbetrieb im Hafen Hamburg gehören die Gesamthafenarbeiter und die Aushilfsarbeiter dem Hafeneinzelbetrieb an. Die Gesamthafenarbeiter gehören daneben auch dem Gesamthafenbetrieb an. 3. Bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (§ 9 BetrVG) sind in den Hafeneinzelbetrieben im Hafen Hamburg auch die vom Gesamthafenbetrieb zugeteilten bzw. zugewiesenen Gesamthafenarbeiter und Aushilfsarbeiter zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BetrVG § 9 ; Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. S. 352) § 1, § 2 ;

Gründe:

A. Im noch nicht erledigten Teil des Beschlußverfahrens streiten die Arbeitgeberin (Antragstellerin) und der bei ihr bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 2) über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.