LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2014
15 Sa 1552/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 332/13

Gesamtjähriger Günstigkeitsvergleich zwischen arbeitsvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist bei betriebsbedingter Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1552/13 - Aktenzeichen 15 Sa 1628/13

DRsp Nr. 2014/12897

Gesamtjähriger Günstigkeitsvergleich zwischen arbeitsvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist bei betriebsbedingter Kündigung

Ob eine vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsregelung günstiger ist, ist nach einem abstrakten Günstigkeitsvergleich bezogen auf ein gesamtes Kalenderjahr zu bestimmen, wobei Kündigungsfrist und Kündigungstermine eine Einheit bilden (offen gelassen: BAG 04.07.2001 - 2 AZR 469/00).

I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2013 - 44 Ca 332/13 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung und den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die Klägerin war zuletzt bei der Beklagten als Leiterin Qualitätssicherung tätig, wobei arbeitsvertraglich eine Betriebszugehörigkeit seit dem 1. September 1976 vereinbart wurde. In diesem Vertrag (Kopie Bl. 5 ff. d. A.) war ferner geregelt: