BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 5 RJ 24/03 R
Normen:
SGB VI § 43 § 44 ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 202 ; ZPO § 404a Abs. 1 § 404a Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 481
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RJ 133/98 - 20.11.2001,
SG Leipzig, vom 27.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 20/96

Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit bei Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zur Feststellung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 24/03 R

DRsp Nr. 2004/11651

Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit bei Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zur Feststellung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Es ist ein Gutachter mit der fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit auch mit Blick auf die ins Auge gefassten Verweisungstätigkeiten zu beauftragen, falls Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen eingeholt werden und nicht auszuschließen ist, dass sich die festgestellten Leistungseinschränkungen aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und gegebenenfalls potenzieren können. Wenn das Gericht diese Gesamtbeurteilung ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz selbst vornimmt, so überschreitet es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 § 44 ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 202 ; ZPO § 404a Abs. 1 § 404a Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der im Jahre 1952 geborene Kläger begehrt Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.