LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.08.2014
4 Sa 517/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs.1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 2; AGG § 15 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 348/13

Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei der Entlohnung von Frauen und MännernVergütungs- und Entschädigungsklage einer Produktionsmitarbeiterin bei jahrelanger Benachteiligung aller Mitarbeiterinnen bei der Lohnzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 517/13

DRsp Nr. 2015/2162

Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei der Entlohnung von Frauen und Männern Vergütungs- und Entschädigungsklage einer Produktionsmitarbeiterin bei jahrelanger Benachteiligung aller Mitarbeiterinnen bei der Lohnzahlung

1. Aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ergibt sich, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben ist; ebenso gibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, wobei die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen kann. 2. Hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts jahrelang unmittelbar bei der Entgeltzahlung benachteiligt und damit gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG verstoßen, steht der Arbeitnehmerin gegen die Arbeitgeberin auch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.