LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.06.2021
3 Sa 37 öD/21
Normen:
AGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 47a/20

Geschlechtsneutrale StellenausschreibungKeine Geschlechterdiskriminierung durch Verwendung des Gendersternchen in einer StellenausschreibungKeine Geschlechterdiskriminierung durch die Formulierung schwerbehinderte Bewerber*innen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 37 öD/21

DRsp Nr. 2021/10509

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung Keine Geschlechterdiskriminierung durch Verwendung des "Gendersternchen" in einer Stellenausschreibung Keine Geschlechterdiskriminierung durch die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen"

1. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht.2. Ziel des Gendersternchens ist es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.3. Die Verwendung der Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" an Stelle der Formulierung "schwerbehinderte Menschen" stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.

Eine Stellenausschreibung ist geschlechtsneutral formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise an alle Personen unabhängig vom Geschlecht richtet. Dem ist zumindest dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in geschlechtsneutraler Form verwendet wird. Es genügt, dass der Gesamtkontext der Ausschreibung ergibt, dass eine Geschlechtsdiskriminierung nicht beabsichtigt ist.

Tenor

Der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.11.2020 - Az. 4 Ca 47a/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1;

Gründe

I.