LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2015
9 Sa 421/15
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
DStR 2015, 2559
ZIP 2016, 383
ZInsO 2016, 588
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3381/14

Gesellschafterwechsel als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 421/15

DRsp Nr. 2015/17176

Gesellschafterwechsel als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.02.2015, Az. 5 Ca 3381/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aufgrund der Frage, ob der TVöD auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Die Beklagte betreibt mit der Fachklinik S./S. in F.-L. eine große Rehabilitationsklinik. Sie ist sog. OT-Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber NRW. Es besteht ein Betriebsrat. Am 01.01.2002 erwarb die N. AG die Gesellschaftsanteile an der Beklagten.

Der am 19.09.1958 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1984 als Masseur und med. Bademeister angestellt. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 21.03.1984. Dieser enthält - soweit hier von Interesse - auszugsweise folgende Regelungen:

..."

§ 2

Tarifvertrag