Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs. 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden. Daran fehlt es.
Die Beschwerde ist darauf gestützt, daß das Landessozialgericht (LSG) den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Verstoß gegen § 103 SGG) und den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG - und § 62 SGG) verletzt habe. Wird vom Beschwerdeführer ein Verhalten der Vorinstanz als fehlerhaft bezeichnet, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel sein kann, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln, Berlin usw. 1990, Rz 190). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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