BSG - Beschluß vom 24.11.1990
1 BA 45/90
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 103 S. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 445, §§ 445ff;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 160a Nr. 2

Gesetzlich vorgeschriebene Form der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 24.11.1990 - Aktenzeichen 1 BA 45/90

DRsp Nr. 1998/7913

Gesetzlich vorgeschriebene Form der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wenn der Beschwerdeführer ein Verhalten der Vorinstanz als fehlerhaft bezeichnet, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel sein kann, so entspricht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 103 S. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 445, §§ 445ff;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs. 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden. Daran fehlt es.

Die Beschwerde ist darauf gestützt, daß das Landessozialgericht (LSG) den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Verstoß gegen § 103 SGG) und den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG - und § 62 SGG) verletzt habe. Wird vom Beschwerdeführer ein Verhalten der Vorinstanz als fehlerhaft bezeichnet, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel sein kann, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln, Berlin usw. 1990, Rz 190). Ein solcher Fall liegt hier vor.