Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 7. Mai 2003 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9. April 2003 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 22. August 2002 (richtig: 3. April 2003) sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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