BSG - Beschluß vom 05.06.2003
B 8 KN 5/03 B
Normen:
PKHVV; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 3 § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 6 KN 28/01 - 03.04.2003,
SG Halle (Saale) - S 8 KN 105/95 - 10.12.1997,

Gesetzlich vorgeschriebene Form für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Antrag auf Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluß vom 05.06.2003 - Aktenzeichen B 8 KN 5/03 B

DRsp Nr. 2004/3575

Gesetzlich vorgeschriebene Form für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Antrag auf Prozesskostenhilfe

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts muss nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Revisions- bzw Beschwerdefrist eingereicht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PKHVV; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 3 § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 7. Mai 2003 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9. April 2003 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 22. August 2002 (richtig: 3. April 2003) sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.