BSG - Beschluss vom 30.01.2024
B 2 U 64/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 83/15
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 10/17

Gesetzliche Anforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz

BSG, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 64/23 B

DRsp Nr. 2024/3542

Gesetzliche Anforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach dem § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. 2. Eine die Rechtseinheit gefärdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger als Schüler einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Das SG hat die insoweit ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 3.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2015) aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 22.9.2014 einen Versicherungsfall (Schulunfall) iS der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt (Urteil vom 23.9.2016). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.2.2023).