OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2016
12 E 661/16
Normen:
VwGO § 114; VwGO § 166; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 20; BAföG § 47 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2486/16

Gesetzliche Möglichkeiten zur Durchsetzung der Auskunftspflichten der Eltern des Auszubildenden i.R. eines BAföG-Antrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 12 E 661/16

DRsp Nr. 2017/5254

Gesetzliche Möglichkeiten zur Durchsetzung der Auskunftspflichten der Eltern des Auszubildenden i.R. eines BAföG -Antrags

Eine Klage zur Durchsetzung der Auskunftspflichten der Eltern eines Auszubildenden im Rahmen eines BAföG -Antrags ist nicht mutwillig, so dass bei Vorliegend er weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Auszubildende die beantragte Ausbildungsförderung beanspruchen kann, weil sein Vater die zur Anspruchsfeststellung nötigen Auskünfte und Nachweise über sein maßgebliches Einkommen verweigert.

Tenor

Ziffer 1. des Beschlusses wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 114; VwGO § 166; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 20; BAföG § 47 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.