LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2012
L 17 R 494/12
Normen:
GG Art. 14 ; SGB VI § 88 Abs.1 Satz 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 859/09

gesetzliche Rentenversicherung - Auslandsrentenzeiten - Reduzierung bei Umzug in das Gebiet der neuen Bundesländer - keine Eigentumsverletzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 17 R 494/12

DRsp Nr. 2013/3065

gesetzliche Rentenversicherung - Auslandsrentenzeiten - Reduzierung bei Umzug in das Gebiet der neuen Bundesländer - keine Eigentumsverletzung

1.Soweit ein Rentenberechtigter mit Ansprüchen aus Fremdrentenrecht vom Gebiet der alten in die neuen Bundesländer umzieht, sind seine Rentenansprüche nach dem dortigen Bemessungsmaßstab Ost für das Beitrittsgebiet neu - reduzierend - zu berechnen. 2.Rentenanwartschaften und -ansprüche, die ausschließlich durch Fremdrentenrecht begründet sind,sind nicht geschützt durch Art. 14 Abs.1 S. 1 GG, soweit die Beitrags- oder Beschäfti-gungszeiten allein in den Herkunftsgebieten (Polen , ehemalige Sowjetuniomn bzw. Osteuropa) absolviert wurden. Denn sie beruehn auf sozialer Fürsorge und haben mangels eigener Beitragsleistungen keinen Schutz als Äquivalent der Beitragszahlung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 wird zurück gewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 ; SGB VI § 88 Abs.1 Satz 2;

Tatbestand: