BSG - Urteil vom 31.01.2012
B 2 U 2/11 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 784
NZS 2012, 513
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 2656/09
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 767/06

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - ungeklärte Umstände - Verrichtung zur Zeit des Ereignisses - Nachweis - Beweiserleichterung - Beweislastumkehr - Anscheinsbeweis - Kraftfahrer - Ruhe- und Lenkzeiten

BSG, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen B 2 U 2/11 R

DRsp Nr. 2012/7368

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - ungeklärte Umstände - Verrichtung zur Zeit des Ereignisses - Nachweis - Beweiserleichterung - Beweislastumkehr - Anscheinsbeweis - Kraftfahrer - Ruhe- und Lenkzeiten

Erleidet ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter unter ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn er nicht in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger die Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen des Ereignisses vom 7.4.2003 beanspruchen kann.