Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 21. November 2018 aufgehoben und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., S., B.S., bewilligt.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessord-nung (ZPO), erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Abs. 1 Satz 1).
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