LSG Thüringen - Beschluss vom 24.09.2019
L 1 U 29/19 B
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 61/18

Gesetzliche UnfallversicherungKostenerstattung für eine selbstbeschaffte LeistungNichterbringung einer LeistungRechtswidrige Leistungsablehnung

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen L 1 U 29/19 B

DRsp Nr. 2019/15098

Gesetzliche Unfallversicherung Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung Nichterbringung einer Leistung Rechtswidrige Leistungsablehnung

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung können die Kosten einer selbstbeschafften Leistung nur erstattet werden, wenn der Unfallversicherungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. 2. Weiterhin muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand - Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung oder rechtswidrige Ablehnung - und dem Nachteil des Versicherten vorliegen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 21. November 2018 aufgehoben und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., S., B.S., bewilligt.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessord-nung (ZPO), erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Abs. 1 Satz 1).