LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.06.2021
2 Sa 49/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; MTV Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern v. 03.07.2008 (i.d.F.v. 08.02.2018) § 10 Nr. 2.1 und Nr. 6.7; Zukunftstarifvertrag D v. 04.12.2015 § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1657/18

Gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher MehrurlaubDispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien zum tariflichen Mehrurlaub

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 49/21

DRsp Nr. 2022/11486

Gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher Mehrurlaub Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien zum tariflichen Mehrurlaub

1. Es bedarf nach dem Unionsrecht und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Verwirklichung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer. Diese Grundsätze gelten im Normalfall für den gesetzlichen Mindesturlaub wie auch für den tariflichen Mehrurlaub. 2. Die Tarifvertragsparteien können aber den tariflichen Mehrurlaub frei regeln, ohne die unionsrechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub zu beachten. Der abweichende Regelungswille muss aber in den Tarifregeln klar und eindeutig erkennbar sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.11.2018 - 3 Ca 1657/18 - abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin seitens der Beklagten für das Jahr 2017 neben den nicht strittigen 20 Tagen des gesetzlichen Urlaubs weitere 10 Tage tariflichen Urlaubsanspruch zustehen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) sowie die Kosten der Revision.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;