LAG Hamburg - Urteil vom 28.02.2008
8 Sa 2/08
Normen:
AnstErrG § 18 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 209/07

Gesetzliches Rückkehrrecht bei Privatisierung öffentlicher Pflegeeinrichtungen

LAG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 2/08

DRsp Nr. 2009/17005

Gesetzliches Rückkehrrecht bei Privatisierung öffentlicher Pflegeeinrichtungen

1. Das in § 18 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "pflegen & wohnen" begründete (große) Rückkehrrecht beinhaltet einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, kein Gestaltungsrecht, durch welches der Berechtigte in der Lage wäre durch einseitige Erklärung ein Arbeitsverhältnis zu begründen. 2. Eine analoge Anwendung von 18 II 2 AnstErrG auf Mitarbeiter, die im Zuge der Privatisierung des gesamten Pflegebereichs auf einen privaten Rechtsträger übergegangen sind, ist ausgeschlossen, nachdem eine (eventuelle) Regelungslücke durch Artikel 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "pflegen & wohnen" geschlossen worden ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.12.2007 (28 Ca 209/07) und der Hilfsantrag der Klägerin werden zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AnstErrG § 18 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Rückkehrrecht der Klägerin in die Dienste der Beklagten.