LAG Hamburg - Urteil vom 08.05.2008
8 Sa 9/08
Normen:
HVFG § 17; LBKHG § 17 Abs. 1 S. 1; LBK Immobiliengesetz § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 339/07

Gesetzliches Rückkehrrecht bei Umstrukturierung öffentlicher Krankenhäuser; unbegründete Klage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gegen Abfindung und anschließender Neueinstellung

LAG Hamburg, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 9/08

DRsp Nr. 2009/16999

Gesetzliches Rückkehrrecht bei Umstrukturierung öffentlicher Krankenhäuser; unbegründete Klage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gegen Abfindung und anschließender Neueinstellung

1. Sowohl ein Rückkehrrecht nach § 17 HVFG als auch ein Rückkehrrecht nach § 17 LBKHG kommen nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkehrrechts noch das gleiche Arbeitsverhältnis besteht, welches bei Gründung der LBK zum 01.05.1995 gemäß § 17 I 1 LBKHG von der FHH auf den LBK Hamburg (AöR) übergeleitet worden ist. 2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit durch Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden ist, auch wenn gleichzeitig ein neues, unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.12.2007 - 1 Ca 339/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HVFG § 17; LBKHG § 17 Abs. 1 S. 1; LBK Immobiliengesetz § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Rückkehrrechts der Klägerin zur Beklagten.