LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2021
26 Ta (Kost) 6166/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 614
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 1084/20

Gesonderte Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren aufgrund sonstiger EinzeltätigkeitProzessgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung als SachantragErstattung von Rechtsanwaltskosten unabhängig der ZweckentsprechungKeine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bei offensichtlich nutzloser TätigkeitFörderung des Verfahrens durch Bestellungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6166/21

DRsp Nr. 2021/15643

Gesonderte Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren aufgrund sonstiger Einzeltätigkeit Prozessgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung als Sachantrag Erstattung von Rechtsanwaltskosten unabhängig der Zweckentsprechung Keine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bei offensichtlich nutzloser Tätigkeit Förderung des Verfahrens durch Bestellungsanzeige

1. Bei der Frage, ob aus Anlass oder im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufgrund einer Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des erstinstanzlichen Urteils Gebühren angefallen sind, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die ausgeführte Tätigkeit noch zum erstinstanzlichen Verfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist oder eine sonstige Einzeltätigkeit darstellt, die eine gesonderte Verfahrensgebühr auslöst. 2. Ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist im Sinne des Gebührenrechts als Sachantrag anzusehen, sodass dem zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, grundsätzlich die volle Prozessgebühr zusteht (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 12). Davon zu unterscheiden ist die Frage der Erstattungsfähigkeit.