LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2006
9 Sa 2313/05
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 ; KrPflG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4339/05

Gesundheitliche Eignung als aufschiebende Bedingung in Ausbildungsverträgen

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 2313/05

DRsp Nr. 2007/949

Gesundheitliche Eignung als aufschiebende Bedingung in Ausbildungsverträgen

»Es ist in Ausbildungsverträgen zulässig, eine fehlende gesundheitliche Eignung als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren.«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 ; KrPflG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob zwischen Ihnen ein Ausbildungsverhältnis begründet worden ist.

Der beklagte Verein betreibt eine Krankenpflegeschule und bildet nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege aus. Im Rahmen der Ausbildung haben die Auszubildenden zum überwiegenden Teil betriebliche Tätigkeiten zu erbringen; nur der geringere Teil der Ausbildungszeit bezieht sich auf die schulische Vermittlung von Wissen.

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 10.01.2005 um eine Ausbildungsstelle als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei dem Beklagten, der sie unter dem 11.01.2005 zu einem Vorstellungsgespräch für den 17.05.2005 einlud (Kopien Bl. 73, 74 d.A.). Nach dem Vorstellungsgespräch erhielt die Klägerin folgendes Schreiben (Bl. 50 d.A.):

< an dieser Stelle befindet sich im Original eine Bildwiedergabe des Schreibens vom 23.05.2005 >

Die Klägerin schloss sodann unter dem 24.05.2005 einen Ausbildungsvertrag mit dem Beklagten ab. In dem Vertrag, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein Vertragsmuster darstellt, heißt es unter anderem:

§ 1 Aufnahme