LAG Chemnitz - Urteil vom 25.04.2003
3 Sa 468/02
Normen:
EV Art. 13 Abs. 1 ; KVG-DDR § 7 ; VerfassungsgrundsätzeG § 4 Abs. 1 ; AGB-DDR § 14 Abs. 2 ; BGB § 141 Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8283/01

Gesundheitswesen Wismut: Anspruch auf Abfindung aus einem Tarifvertrag vom 23.06.90 bzw. aus nachfolgenden Erklärungen, Passivlegitimation des Freistaats Sachsen; Tarifvertrag, Passivlegitimation, Gesundheitswesen Wismut

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 468/02

DRsp Nr. 2004/1796

Gesundheitswesen Wismut: Anspruch auf Abfindung aus einem "Tarifvertrag" vom 23.06.90 bzw. aus nachfolgenden Erklärungen, Passivlegitimation des Freistaats Sachsen; Tarifvertrag, Passivlegitimation, Gesundheitswesen Wismut

»1. Aus dem "Tarifvertrag" vom 23.06.90, abgeschlossen für die Beschäftigten des Gesundheitswesens Wismut, können mangels Rechtswirksamkeit keine Rechte hergeleitet werden. Daran ändert auch Art. 4 Abs. 1 des VerfassungsgrundsätzeG der DDR nichts. 2. Der "Tarifvertrag" vom 23.06.90 ist auch durch spätere Erklärungen nicht im Sinne eines Neuabschlusses bestätigt worden.«

Normenkette:

EV Art. 13 Abs. 1 ; KVG-DDR § 7 ; VerfassungsgrundsätzeG § 4 Abs. 1 ; AGB-DDR § 14 Abs. 2 ; BGB § 141 Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger.

Der war in der Zeit vom 11.03.1985 bis 31.12.1990 als Hausmeister in der Bergarbeiterpoliklinik ..., zugehörig zum Medizinischen Versorgungsbetrieb ..., einer Einrichtung des Gesundheitswesens ..., Versorgungsbetrieb der ..., beschäftigt.