OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2022
12 B 819/22
Normen:
SGB VIII § 36;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 985/22

Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule; Zumutbarkeit der Beschulung eines Schülers an einer öffentlichen Schule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 12 B 819/22

DRsp Nr. 2022/14226

Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule; Zumutbarkeit der Beschulung eines Schülers an einer öffentlichen Schule

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.