OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2021
12 B 1207/21
Normen:
SGB VIII § 33 S. 1-2; SGB VIII § 37a S. 1; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 779/21

Gewährung der Hilfe für junge Volljährige als Vollzeitpflege bei dem Pflegevater und durch Begleitung des Pflegekinderdienstes in freier Trägerschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 12 B 1207/21

DRsp Nr. 2021/18184

Gewährung der Hilfe für junge Volljährige als Vollzeitpflege bei dem Pflegevater und durch Begleitung des Pflegekinderdienstes in freier Trägerschaft

1. Mit § 37a Satz 1 SGB VIII wird ein eigenständiger Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung normiert. Dieser Anspruch steht allein den Pflegeeltern zu. Als Anspruchsgrundlage für einen Beratungsanspruch des Pflegekindes kommt diese Vorschrift nicht in Betracht.2. Die nach § 33 Satz 2 SGB VIIIvorgesehenen geeigneten (speziellen) Formen der Familienpflege richten sich nur an besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Zielgruppe dieser besonderen Form der Vollzeitpflege sind insbesondere Kinder und Jugendliche, bei denen auf Grund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und betreuungsbedürftiger Entwicklungsbeeinträchtigungen (besondere erzieherische oder heilpädagogische Bedarfe oder Entwicklungsdefizite oder erhebliches Konfliktpotential mit der Pflegestelle) besondere Anforderungen zu erfüllen sind, die über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinausreichen.

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 33 S. 1-2; SGB VIII § 37a S. 1; SGB VIII § 41;

Gründe