LSG Hessen - Beschluss vom 12.12.2023
L 4 SO 84/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 1024/23 ER

Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung eines Leistungsberechtigten i.R.d. Sozialhilfe

LSG Hessen, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 84/23 B ER

DRsp Nr. 2024/952

Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung eines Leistungsberechtigten i.R.d. Sozialhilfe

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige Anordnung entfällt nicht, wenn der Träger einen vorläufigen Ausführungsbescheid erlässt, mit dem er allein der durch die erstinstanzliche Entscheidung entstandenen vollstreckbaren Leistungspflicht nachgekommen ist.

1. Die Formulierung "bis auf weiteres" im Verfügungssatz ohne eine weitere einschränkende Formulierung spricht auch dann für einen Dauerverwaltungsakt, wenn im Übrigen im Verfügungssatz oder den Anlagen lediglich eine Berechnung oder eine Bezifferung für einen bestimmten Leistungsmonat genannt wird. 2. Im Falle der monatsweisen Bewilligung werden nach § 86 SGG analog die Bescheide für die Folgemonate Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. 3. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, über relevante Nachteile in Gestalt von Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit hinaus negative Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1, 2;