LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2022
L 4 KR 508/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 73/17

Gewährung des HE-Kommunikators Light II Go Talk Now als HilfsmittelSachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse bezüglich einer Kommunikationshilfe bei hochgradiger WortfindungsstörungSprachtrainer auf iPad-Basis als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 508/19

DRsp Nr. 2023/10855

Gewährung des HE-Kommunikators Light II Go Talk Now als Hilfsmittel Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse bezüglich einer Kommunikationshilfe bei hochgradiger Wortfindungsstörung Sprachtrainer auf iPad-Basis als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

1. Der HE-Kommunikator Light II Go Talk Now stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Es handelt sich vielmehr um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V.2. Dabei ist es unschädlich, dass der Kommunikator auf Basis eines handelsüblichen iPads Air 2 gefertigt ist.3. Der Sachleistungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus.4. Zu einem Anspruch der Klägerin auf dieses Hilfsmittel.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. August 2019 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2016 verurteilt, die Klägerin mit einem HE-Kommunikator Light II Go Talk Now - ohne Zubehör - zu versorgen.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1;

Tatbestand