LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.08.2018
L 2 R 145/17
Normen:
SGB VI § 236b; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 171/15

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstatt einer Altersrente für langjährig VersicherteAusschluss insbesondere von Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von ArbeitslosengeldVermeidung von HärtefällenBezug von ALG aufgrund Geschäftsaufgabe eines selbstständig Tätigen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 2 R 145/17

DRsp Nr. 2019/906

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstatt einer Altersrente für langjährig Versicherte Ausschluss insbesondere von Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld Vermeidung von Härtefällen Bezug von ALG aufgrund Geschäftsaufgabe eines selbstständig Tätigen

Die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Versicherten wird nicht vom Tatbestand einer Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI erfasst.

1. Der Ausschluss insbesondere von Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn soll "Fehlanreize" vermeiden, die sich sonst aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten. 2. Zur Vermeidung von Härtefällen sollen entsprechende Zeiten in den zwei Jahren vor Rentenbeginn gleichwohl berücksichtigt werden, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt sind. 3. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a Teils. 3 SGB VI kann auf Fälle des ALG -Bezugs aufgrund der Geschäftsaufgabe eines selbstständig Tätigen nicht analog angewandt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.