OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2015
2 A 10405/15.OVG
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGB XI § 45a; SGB XI § 88; LBG § 66 Abs. 1; LBG § 66 Abs. 2; LBG § 66 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 Buchst. a); BVO § 4 Abs. 1; BVO § 8 Abs. 1; BVO § 8 Abs. 5 S. 2; BVO § 35 Abs. 2 S. 2; BVO § 36 Abs. 5 S. 5; BVO § 39 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 632/14

Gewährung einer Beihilfe zu den Unterbringungskosten einer vollstationären Pflege eines nicht einer Pflegestufe zugeordneten beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen; Zuerkennung der Notwendigkeit der vollstationären Unterbringung durch ein ärztliches Pflegegutachten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 2 A 10405/15.OVG

DRsp Nr. 2016/1032

Gewährung einer Beihilfe zu den Unterbringungskosten einer vollstationären Pflege eines nicht einer Pflegestufe zugeordneten beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen; Zuerkennung der Notwendigkeit der vollstationären Unterbringung durch ein ärztliches Pflegegutachten

Zu den Voraussetzungen, unter denen einem nicht einer Pflegestufe zugeordneten beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen eine Beihilfe zu den Unterbringungskosten einer vollstationäre Pflege zu gewähren ist, wenn ihm zuvor durch ein ärztliches Pflegegutachten die Notwendigkeit der vollstationären Unterbringung sowie ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß § 45a SGB XI zuerkannt worden ist.

Tenor