LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.10.2018
L 2 R 117/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 130 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 1; ERVV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 614/14

Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteEntscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung durch ZwischenurteilEinreichung einer Berufung als elektronisches DokumentVerbot der Containersignatur

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.10.2018 - Aktenzeichen L 2 R 117/18

DRsp Nr. 2019/909

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung durch Zwischenurteil Einreichung einer Berufung als elektronisches Dokument Verbot der Containersignatur

Ein Verbot der Container- oder Umschlagsignatur, wie es im Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV umfassend ausgesprochen worden ist, lässt die erforderliche Sachbegründung und innere Logik jedenfalls insoweit vermissen, als es sich auch auf Fallgestaltungen beziehen soll, in denen in dem Container nur elektronische Dokumente verbunden sind, die alle ein und dasselbe Verfahren betreffen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 130 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 1; ERVV § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die am 1. September 1963 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.