LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 R 1702/21
Normen:
FRG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1396/20

Gewährung einer höheren Rente eines Versicherten unter Berücksichtigung der polnischen Beitragszeiten i.R.d. Einstufung einer Tätigkeit in eine bestimmte Qualifikationsgruppe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 R 1702/21

DRsp Nr. 2024/1851

Gewährung einer höheren Rente eines Versicherten unter Berücksichtigung der polnischen Beitragszeiten i.R.d. Einstufung einer Tätigkeit in eine bestimmte Qualifikationsgruppe

1. Für die Einstufung einer Tätigkeit in eine bestimmte Qualifikationsgruppe kommt es nicht nur auf die Erfüllung der für die entsprechende Gruppe in der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten formalen Qualifikationsmerkmale, sondern darüber hinaus auch auf die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit an (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, juris Rn. 32 bis 36). 2. Nicht die Tätigkeiten an sich, sondern die Fähigkeiten, die Tätigkeiten zu verrichten, führen zu einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Dies schließt aus, Tätigkeiten, die zwar artverwandt sind, jedoch nicht das entsprechende Qualifikationsniveau erreichen, bei der Ermittlung der langjährigen Berufserfahrung mit einzubeziehen. Ein automatisches Hineinwachsen in eine höhere Qualifikationsgruppe ist gerade nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Stuttgart vom 26.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 1;

Tatbestand