OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2021
12 B 466/21
Normen:
SGB VIII § 27;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 146/21

Gewährung einer Kostenerstattung für acht Sozialassistenzstunden pro Tag i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialassistenz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 12 B 466/21

DRsp Nr. 2021/11277

Gewährung einer Kostenerstattung für acht Sozialassistenzstunden pro Tag i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialassistenz

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Normenkette:

SGB VIII § 27;

Gründe

Die Beschwerde, die sich sinngemäß lediglich gegen die teilweise Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzantrags richtet, ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.