Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Die Beschwerde, die sich sinngemäß lediglich gegen die teilweise Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzantrags richtet, ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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