LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2018
L 3 R 31/18 ZVW
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 197 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 411/14

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungNichterfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt einer ErwerbsminderungKeine nachträgliche BeitragsentrichtungFehlen einer offensichtlichen Härte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 3 R 31/18 ZVW

DRsp Nr. 2018/14314

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt einer Erwerbsminderung Keine nachträgliche Beitragsentrichtung Fehlen einer offensichtlichen Härte

Eine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten für eine Erwerbsminderungsrente kann auch nicht durch eine nachträgliche Beitragsentrichtung nach § 197 Abs. 3 SGB VI bewirkt werden, wenn erkennbar keine offensichtliche Härte vorliegt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 197 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.