Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller teilte der Beteiligten mit, ihm sei bekannt geworden, dass einem Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, dem seit dem 1. Januar 2011 gemäß § 44g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Bochum zugewiesen seien, eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe für die Übertragung der Aufgabe "Abwesenheitsvertreter der Teamleitung" im Bereich SGB II zugeordnet worden sei. Er forderte die Beteiligte zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf. Dies lehnte die Beteiligte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht fehlende Zuständigkeit des Antragstellers ab.
Das vom Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren blieb für diesen in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen zuletzt gestellten Antrag,
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