BVerwG - Beschluss vom 01.10.2014
6 P 15.13
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44k Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2640/12

Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe anlässlich der Übertragung der Aufgaben eines IT-Fachbetreuers an einen Beschäftigten

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 6 P 15.13

DRsp Nr. 2014/18037

Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe anlässlich der Übertragung der Aufgaben eines IT-Fachbetreuers an einen Beschäftigten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44k Abs. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller teilte der Beteiligten mit, ihm sei bekannt geworden, dass verschiedenen Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit, denen seit dem 1. Januar 2011 gemäß § 44g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Düsseldorf zugewiesen seien, jeweils eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe für die Übertragung der Aufgabe "IT-Fachbetreuer" zugeordnet worden sei. Er forderte die Beteiligte zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf. Dies lehnte diese unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht fehlende Zuständigkeit des Antragstellers ab.

Das vom Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren blieb für diesen in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen zuletzt gestellten Antrag,