LSG Thüringen - Urteil vom 27.09.2018
L 1 U 1238/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1408/15

Gewährung einer VerletztenrenteBemessung des Grades der MdE als TatsachenfeststellungVerbliebene Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des ErwerbslebensMit dem Gesundheitsschaden verbundener Funktionsverlust

LSG Thüringen, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1238/17

DRsp Nr. 2018/16350

Gewährung einer Verletztenrente Bemessung des Grades der MdE als Tatsachenfeststellung Verbliebene Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens Mit dem Gesundheitsschaden verbundener Funktionsverlust

1. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung. 2. Zusätzlich zu der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich, wobei es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommt. 3. Bei der Bewertung der MdE ist der mit dem Gesundheitsschaden verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheidend.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Folgen aus dem Unfall vom 7. Mai 2007 sowie der Gewährung einer Verletztenrente hieraus.