BSG - Beschluss vom 22.12.2021
B 5 R 23/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 64/21
SG Landshut, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 134/20

Gewährung einer WitwenrenteAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 23/21 BH

DRsp Nr. 2022/2560

Gewährung einer Witwenrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2021 - L 14 R64/21 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente.

Die Klägerin schloss mit dem Versicherten B, geboren 1937, am 31.3.1984 die Ehe. Durch Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 27.6.2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 19.11.2018 verstarb der Versicherte. Den daraufhin gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da zum Zeitpunkt des Todes keine rechtsgültige Ehe mehr bestanden habe (Bescheid vom 24.10.2019; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2020).

Das Vorbringen der Klägerin, sie sei mehr als 30 Jahre verheiratet gewesen, ist auch im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben. Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.11.2020). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.6.2021, der Klägerin zugestellt am 10.8.2021).